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34.06 „Rheinufer Rolandseck“

2012-8-21 · 1.3 Garagen, Carports u. offene Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 1.3.1 Garagen, Carports und Stellplätze sind außerhalb der festgesetzten über-baubaren Flächen bis maximal 8,00 Meter hinter der hinteren Baugrenze zu-lässig, soweit sie hierdurch nicht in festgesetzte Grünflächen zu liegen kom-men.

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